Sie sind nicht alleine.
LINDENHOF Alten- und Pflegeheim
Wer für einen Angehörigen Sorge trägt, der findet bei uns Hilfe und Unterstützung!
Unsere Mitarbeiter beantworten gerne Ihre Fragen und greifen Ihnen mit ihrem Wissen rund um das Pflegegeld, den Heimvertrag oder die vielen kleinen und großen organisatorischen Themen rund um den Heimplatz unter die Arme. Einige Fragen, die wir häufig beantworten, haben wir hier auf der Seite zusammengefasst. Natürlich unterstützen wir Sie auch bei detaillierteren Fragen. Wenden Sie sich dazu bitte telefonisch unter 07903 9191-0 oder per E-Mail an info@lindenhof-gmbh.de an uns.
Die Heimkosten für Aufenthalte der vollstationären (= Dauerpflege) sowie der Kurzzeitpflege werden durch einen festen Tagessatz je nach Pflegegrad pauschal berechnet. Darin beinhaltet sind die gesamten Kosten für die Pflege, soziale Betreuung, Unterkunft und Verpflegung (z. B. Ernährung, Waschen der Wäsche, Zimmerreinigung) sowie die Investitionskosten (= Raummiete). Zusatzkosten können entstehen für Friseur, Fußpflege oder durch gesetzliche Zuzahlungen (für Medikamente, Hilfsmittel => Zuzahlungsbefreiung eventuell möglich).
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann nur Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn er Leistungen des Pflegegrads 2 bis 5 erhält und Sie ihn mindestens sechs Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut haben.
Die Pflegeversicherung ist eine "Teilleistungs-Versicherung". Das heißt: Sie deckt nicht alle Kosten der Pflege ab, Pflegebedürftige oder ihre Familien müssen einen zumutbaren Teil der Pflegekosten selbst tragen. Das gilt zum Beispiel für die Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Diese werden von der Pflegeversicherung grundsätzlich nicht übernommen, da diese Kosten für jeden anfallen – egal, ob man zu Hause wohnt oder als Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten für die Pflege. Diese variieren von Heim zu Heim. Die Pflegekassen geben Auskunft, wie hoch die Pflegesätze in den einzelnen Heimen sind. Generell gilt: Der Eigenanteil an den Pflegekosten bleibt gleich, auch wenn im Falle höheren Pflegebedarfs die Pflegekosten steigen. Gleichzeitig ist der Eigenanteil für alle Bewohner eines Pflegeheims gleich hoch, egal, ob sie dem Pflegegrad 2 oder 5 angehören.
Unabhängig von Wohnort und Pflegebedarf muss jeder zunächst selbst für seine laufenden Kosten aufkommen. Dazu kann er sein eigenes Einkommen aus Rente oder Mieteinnahmen verwenden oder sein Vermögen einsetzen. Kann ein Pflegebedürftiger die Leistungen nicht mehr selbst zahlen und hat auch keinen Ehepartner, der für die Kosten aufkommt, springt der Staat ein. Vorher jedoch prüft das Sozialamt, ob die Kinder die Eltern mitfinanzieren können.
Die Bundesregierung hat erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern entlastet: Seit dem 1. Januar können sie erst zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Von der Neuregelung profitieren auch Familien, die sich um ein volljähriges Kind mit Behinderung kümmern.
Auch Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner möchten sich den einen oder anderen Wunsch erfüllen, der über das reguläre Angebot des Pflegeheims hinausgeht. Sei es der Kuchen im hauseigenen Café, die Tageszeitung vom Kiosk oder neue Kleidung. Für finanziell gut gestellte Bewohner kein Problem. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, erhält für die kleinen Wünsche des Alltags ein Taschengeld. Das ist in Paragraf 27b Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölf (XII) festgelegt.
Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte für die laufenden Heimkosten nicht ausreichen und keine Ersparnisse vorhanden sind, sollte ein Sozialhilfeantrag beim für den Wohnort zuständigen Kreissozialamt gestellt werden, um die Bedürftigkeit feststellen zu lassen. Da vorhandene Immobilien in der Regel nicht so schnell verkauft werden können, übernimmt das Kreissozialamt darlehensweise die nicht gedeckten Heimkosten und fordert diese nach erfolgtem Verkauf einer Immobilie wieder zurück.
Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
Soweit der Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, reduziert sich der Gesamtbetrag der im Kalendermonat abzurechnenden täglichen Pflegesätze (einschließlich Altenpflegeausbildungsumlage) für jeden Tag der vorübergehenden Abwesenheit um einen Betrag von 25% des täglichen Pflegesatzes (einschließlich Altenpflegeausbildungsumlage). Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit. Investitionskosten sind in voller Höhe weiter zu entrichten.
Es sind nur persönliche Gegenstände wie Kleidung, Toilettenartikel, bereits vorhandene Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator) sowie bereits vorhandene Medikamente mitzubringen. Bei Kurzzeitpflege sind außerdem Inkontinenzartikel selbst mitzubringen oder ein ärztliches Rezept für die Beschaffung vom Sanitätshaus. Nicht erforderlich sind Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen. Die Leibwäsche muss nicht gekennzeichnet werden, dies übernimmt unsere Wäscherei (gegen Aufpreis).
Wir bieten Einzel- und Zweibettzimmer an. Unsere Zimmer sind komplett möbiliert mit Pflegebett, Kleiderschrank, Nachttisch, Tisch und zwei Stühlen. Eigene Möbel können mitgebracht werden, wenn diese aus Platzgründen die Pflege nicht beeinträchtigen. Mit Bildern, Fotos, einem Wandkalender und sonstigen kleineren persönlichen Gegenständen können Sie das Zimmer individuell gestalten. Falls Sie etwas an der Wand befestigen möchten, informieren Sie uns bitte, unser Hausmeister erledigt dies dann für Sie. Ein Telefon mit eigenem Anschluss (die Kosten trägt der Bewohner) kann von den Angehörigen / Betreuern organisiert werden.
Die Regelung im Heimvertrag sieht vor, dass das Heim gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heims sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Das Heim haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann.
Der Bewohner haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für alle von ihm schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden im Heim. Für den Bewohner ist zwingend eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Einzug des Bewohners ist dem Heim ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung vorzulegen. Hinsichtlich der vom Bewohner eingebrachten Gegenstände wird außerdem der Abschluss einer Hausratsversicherung empfohlen.
Gerne könne wir Sie auf Wunsch auch über unsere Haftpflichtversicherung mitversichern. Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an unsere Verwaltung wenden.
Seit der Reform der Rundfunkgebühren zum 01.01.2013 sind Bewohner von Pflegeheimen von den Rundfunkgebühren grundsätzlich befreit.
Mahlzeiten und Getränke werden von uns ausreichend und abwechslungsreich angeboten.
Die Beträge für Fußpflege, Friseur etc. legen wir für Sie aus und setzen diese dann mit auf die Monatsrechnung. Eine Bezahlung der oben bezeichneten Rechnungen in bar ist nicht nötig.
Da wir jedoch einige Einkaufsmöglichkeiten in der Umgebung haben, bieten wir eine wöchentliche Taschengeldauszahlung an. Wir lehnen jedoch eine Haftung für verlorengegangene Beträge ausdrücklich ab. Bitte sprechen Sie uns für weitere Möglichkeiten der Bargeldverwaltung an.
Unsere Besuchszeiten sind täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr.
Für Besuche gelten außerdem folgende Regelungen:
Bitte verlassen Sie zeitweilig das Bewohnerzimmer, wenn pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
Wenn Sie abends länger als 18:00 Uhr bleiben möchten, besteht die Möglichkeit, dass Sie einen der Aufenthaltsräume nutzen - bitte wenden Sie sich dazu an das pflegerische Personal auf Station.
Ausnahmen zu diesen Regeln sind in besonderen Situationen und nach Absprache mit dem pflegerischen Personal möglich.
Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung sind Maßnahmen, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot umfasst die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten:
- Malen und Basteln
- Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
- Haustiere pflegen und füttern
- Kochen und Backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
- Musik hören, musizieren, singen
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen
- Besuch von Sportveranstaltungen
- Besuch von Gottesdiensten und Friedhöfen
- Lesen und vorlegen
- Fotoalben anschauen
- Gespräche führen
Die Einrichtung stellt in einigen Aufenthaltsbereichen der Bewohner Fernsehgeräte zur Verfügung. Im Bewohnerzimmer kann jeder sein eigenes Fernsehgerät / Radio nutzen. Bewohnt man ein Doppelzimmer, empfehlen wir die Nutzung von Kopfhörern zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
In unserer monatlichen Hygieneartikelpauschale sind momentan folgende Artikel enthalten:
- Nivea Creme Dose
- Fettsalbe
- Einwegrasierer
- Deoroller
- After Shave Balsam
- Kamm
- Bürste
- Haarbänder
- Zahnbürste
- Prothesenbecher
- Zahnputzbecher
- Odol Mundwasser
- Kukident Haftcreme